ADSp

Bekanntmachung des Bundeskartellamtes Nr. 59 vom 6. Juli 1998 (BAnz. Nr. 130 vom 17.07.1998), Nr. 4 vom 13. Januar 1999 (BAnz. Nr. 18 vom 28.01.1999), Nr. 182 vom 19. September 2001 (BAnz. Nr. 184 vom 29. September 2001). und Nr. 250 vom 17. Dezember 2002 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar 2003).

Praeambel

Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Gross- und Aussenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Taetigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszufuehren.

2. Anwendungsbereich

2.1 Die ADSp gelten fuer Verkehrsvertraege ueber alle Arten von Taetigkeiten, gleichgueltig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige ueblicherweise zum Speditionsgewerbe gehoerende Geschaefte betreffen. Hierzu zaehlen auch speditionsuebliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Befoerderung oder Lagerung von Guetern in Zusammenhang stehen.

2.2 Bei speditionsvertraglichen Taetigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Vertraege, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

2.3 Die ADSp gelten nicht fuer Geschaefte, die ausschliesslich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Befoerderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Grossraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstaetigkeit des Spediteurs, - die Befoerderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Guetern.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsvertraege mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natuerliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstaendigen beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden kann.

2.5 Weichen Handelsbraeuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsvertraegen ueber Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte koennen abweichende Vereinbarungen nach den dafuer etwa aufgestellten besonderen Befoerderungsbedingungen getroffen werden

2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der ueblichen Geschaeftsbedingungen Dritter befugt.

2.7 Im Verhaeltnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschaeftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

3. Auftrag, uebermittlungsfehler, Inhalt, besondere Gueterarten

3.1 Auftraege, Weisungen, Erklaerungen und Mitteilungen sind formlos gueltig. Nachtraegliche aenderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast fuer den Inhalt sowie die richtige und vollstaendige uebermittlung traegt, wer sich darauf beruft.

3.2 Soweit fuer Erklaerungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernuebertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Verkehrsvertrages sind: - Gefaehrliche Gueter - Lebende Tiere und Pflanzen - Leicht verderbliche Gueter - Besonders wertvolle und diebstahlsgefaehrdete Gueter

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstuecke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert fuer eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar fuer die ordnungsgemaesse Ausfuehrung des Auftrags erheblichen Umstaende anzugeben.

3.5 Bei gefaehrlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter oder um sonstige Gueter, fuer deren Befoerderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlaegigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefaehrdeten Guetern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstaende, Antiquitaeten, Scheck-, Kreditkarten, gueltige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeraete, EDV-Geraete und - Zubehoer) sowie bei Guetern mit einem tatsaechlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor uebernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, dass der Spediteur die Moeglichkeit hat, ueber die Annahme des Gutes zu entscheiden und Massnahmen fuer eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.

3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei, - die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits uebernommenes Gut zurueckzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten, - dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befoerdern oder einzulagern und eine zusaetzliche, angemessene Verguetung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausfuehrung des Auftrags mit erhoehten Kosten verbunden ist.

3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzupruefen oder zu ergaenzen

3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstuecken oder die Befugnis der Unterzeichner zu pruefen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begruendete Zweifel bestehen.

4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes

4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Massnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschaeftsueblich,
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.

4.2 Die Taetigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergueten.

5. Zollamtliche Abwicklung

5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schliesst den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Befoerderung bis zum Bestimmungsort nicht ausfuehrbar ist.

5.2 Fuer die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsaechlich auflaufenden Kosten eine besondere Verguetung berechnen.

5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzufuehren oder frei Haus zu liefern, schliesst die Ermaechtigung fuer den Spediteur ein, ueber die Erledigung der erforderlichen Zollfoermlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

6.1 Die Packstuecke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den fuer ihre auftragsgemaesse Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen fuer Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen muessen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.

6.2 Darueber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehoerende Packstuecke als zusammengehoerig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstuecke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen aeusserlich sichtbarer Spuren nicht moeglich ist (Klebeband, Umreifungen oder aehnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweisst ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stuecken oder Einheiten mit einem Gurtmass (groesster Umfang zuzueglich laengste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu groesseren Packstuecken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Haengeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stuecken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Huellen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstuecken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz ueber die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen befoerderten Frachtstuecken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

6.3 Packstuecke sind Einzelstuecke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefaesse, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbruecken, Container, Iglus. 6.4 Entsprechen die Packstuecke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.

7. Kontrollpflichten des Spediteurs

7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die Packstuecke auf Vollzaehligkeit und Identitaet sowie aeusserlich erkennbare Schaeden und Unversehrtheit von Plomben und Verschluessen zu ueberpruefen und
7.1.2 Unregelmaessigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).

7.2 Schnittstelle ist jeder uebergang der Packstuecke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Befoerderungsstrecke.

8. Quittung

8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestaetigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstuecke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massenguetern, Wagenladungen und dergleichen enthaelt die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestaetigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.

8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfaenger eine Empfangsbescheinigung ueber die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstuecke zu verlangen. Weigert sich der Empfaenger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfaenger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

9. Weisungen

9.1 Eine ueber das Gut erteilte Weisung bleibt fuer den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers massgebend.

9.2 Mangels ausreichender oder ausfuehrbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemaessen Ermessen handeln.

9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfuegung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfuegung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.

10. Frachtueberweisung, Nachnahme

10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei fuer Rechnung des Empfaengers oder eines Dritten auszufuehren, beruehrt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenueber dem Spediteur, die Verguetung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.

10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthaelt keine Nachnahmeweisung.

11. Fristen

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewaehrleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Guetern gleicher Befoerderungsart.

11.2 Unberuehrt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs fuer eine ueberschreitung der Lieferfrist.

12. Hindernisse

12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn fuer die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfuellung unmoeglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurueckzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgefuehrt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurueck, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er fuer erforderlich halten durfte oder die fuer den Auftraggeber von Interesse sind.

12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu pruefen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behoerdliche Hindernisse fuer die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschraenkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch oeffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, ueber besondere Kenntnisse fuer bestimmte Arten von Geschaeften zu verfuegen, hat er vorstehende Pruefungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfuellen.

12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende oeffentlich-rechtliche Akte beruehren die Rechte des Spediteurs gegenueber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur fuer alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprueche des Spediteurs gegenueber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht beruehrt.

13. Ablieferung

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschaeft oder Haushalt des Empfaengers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begruendete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen ueber den Stand des Geschaeftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausfuehrung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er fuer Rechnung des Auftraggebers taetig wird.

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausfuehrung des Geschaefts erhaelt und was er aus der Geschaeftsfuehrung erlangt, herauszugeben.

15. Lagerung

15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerraeumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzueglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerraeume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwaende oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzueglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwaende gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.

15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschaeftsstunden erlaubt.

15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs fuer spaeter festgestellte Schaeden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurueckzufuehren.

15.5 Der Auftraggeber haftet fuer alle Schaeden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstueckes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufuegen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.

15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbestaenden desselben Auftraggebers eine wertmaessige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.

15.7 Entstehen dem Spediteur begruendete Zweifel, ob seine Ansprueche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder fuer Sicherstellung der Ansprueche des Spediteurs oder fuer anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kuendigung ohne Kuendigungsfrist berechtigt.

16. Angebote und Verguetung

16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm ueber Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgefuehrten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveraenderte Befoerderungsverhaeltnisse, ungehinderte Verbindungswege, Moeglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhaeltnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veraenderungen sind unter Beruecksichtigung der Umstaende vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzueglich der ueblichen Nebenspesen", berechtigt den Spediteur, Sondergebuehren und Sonderauslagen zusaetzlich zu berechnen.

16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzueglicher Annahme zur sofortigen Ausfuehrung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

16.3 Wird ein Auftrag gekuendigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprueche nach § 415, 417 HGB zu.

16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachtraeglich zurueckgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.

16.5 Lehnt der Empfaenger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gruenden, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht moeglich, so steht dem Spediteur fuer die Rueckbefoerderung Rollgeld in gleicher Hoehe wie fuer die Hinbefoerderung zu.

17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umstaenden nach fuer erforderlich halten durfte.

17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermaechtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zoelle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.

17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschuessen oder -beitraegen, Zoellen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfuegungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemaessem Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.

17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschaeftsueblicher Weise rechtzeitig auf alle oeffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenueber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.

18. Rechnungen, fremde Waehrungen

18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.

18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von auslaendischen Auftraggebern oder Empfaengern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswaehrung oder in deutscher Waehrung zu verlangen.

18.3 Schuldet der Spediteur fremde Waehrung oder legt er fremde Waehrung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Waehrung zu verlangen. Verlangt er deutsche Waehrung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.

19. Aufrechnung, Zurueckbehaltung

Gegenueber Anspruechen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhaengenden ausservertraglichen Anspruechen ist eine Aufrechnung oder Zurueckbehaltung nur mit faelligen Gegenanspruechen zulaessig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

20. Pfand- und Zurueckbehaltungsrecht

20.1 Der Spediteur hat wegen aller faelligen und nicht faelligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Taetigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurueckbehaltungsrecht an den in seiner Verfuegungsgewalt befindlichen Guetern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurueckbehaltungsrecht geht nicht ueber das gesetzliche Pfand- und Zurueckbehaltungsrecht hinaus.

20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurueckbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsvertraegen nur ausueben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermoegenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefaehrdet.

20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Faellen eine solche von zwei Wochen.

20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Guetern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemaessen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihaendig verkaufen.

20.5 Fuer den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Faellen eine Verkaufsprovision vom Nettoerloes in Hoehe von ortsueblichen Saetzen berechnen.

21. Versicherung des Gutes

21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor uebergabe der Gueter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Gueter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzueglich mitzuteilen.

21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn - der Spediteur bei einem frueheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtfuehrer oder Lagerhalter ist.

21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemaessem Ermessen ueber Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktueblichen Bedingungen abzuschliessen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.

21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er fuer Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemaess Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Praemie fuer jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Hoehe ausschliesslich fuer diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzufuehren.

21.5 Fuer die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschaedigungsbetrages und sonstige Taetigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfaellen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Verguetung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.

22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzanspruechen

22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Taetigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Vertraege schuldet, haftet er nur fuer die sorgfaeltige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.

22.3 In allen Faellen, in denen der Spediteur fuer Verlust oder Beschaedigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.

22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur fuer Schaeden, die entstanden sind aus
22.4.1 - ungenuegender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;
22.4.2 - vereinbarter oder der uebung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
22.4.4 - hoeherer Gewalt, Witterungseinfluessen, Schadhaftwerden von Geraeten oder Leitungen, Einwirkung anderer Gueter, Beschaedigung durch Tiere, natuerlicher Veraenderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgefuehrten Umstaenden entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprueche gegen einen Dritten, fuer den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung uebersteigende Ersatzansprueche, so hat er diese Ansprueche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprueche fuer Rechnung und Gefahr des Auftraggebers uebernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, dass der Spediteur ihm die gesamten Ansprueche gegen den Dritten erfuellungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberuehrt. Soweit die Ansprueche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung uebersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.

23. Haftungsbegrenzungen

23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschaedigung des Gutes (Gueterschaden) ist mit Ausnahme der verfuegten Lagerung der Hoehe nach begrenzt
23.1.1 auf § 5 fuer jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut waehrend des Transports mit einem Befoerderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den fuer diese Befoerderung gesetzlich festgelegten Haftungshoechstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag ueber eine Befoerderung mit verschiedenartigen Befoerderungsmitteln unter Einschluss einer Seebefoerderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR fuer jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall hoechstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR fuer jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag hoeher ist.

23.2 Sind nur einzelne Packstuecke oder Teile der Sendung verloren oder beschaedigt worden, berechnet sich die Haftungshoechstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

23.3 Die Haftung des Spediteurs fuer andere als Gueterschaeden mit Ausnahme von Personenschaeden und Sachschaeden an Drittgut ist der Hoehe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen waere, hoechstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberuehrt.

23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhaengig davon, wie viele Ansprueche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR fuer jedes Kilogramm der verlorenen und beschaedigten Gueter, je nachdem, welcher Betrag hoeher ist, bei mehreren Geschaedigten haftet der Spediteur anteilig im Verhaeltnis ihrer Ansprueche.

23.5 Fuer die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

24. Haftungsbegrenzungen bei verfuegter Lagerung

24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschaedigung des Gutes (Gueterschaden) ist bei einer verfuegten Lagerung begrenzt
24.1.1 auf € 5 fuer jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2 hoechstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshoehe auf € 25.000 begrenzt, unabhaengig von der Zahl der fuer die Inventurdifferenz ursaechlichen Schadenfaelle. In beiden Faellen bleibt Ziffer 24.1.1 unberuehrt.

24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.

24.3 Die Haftung des Spediteurs fuer andere als Gueterschaeden mit Ausnahme von Personenschaeden und Sachschaeden an Drittgut ist bei einer verfuegten Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.

24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhaengig davon, wie viele Ansprueche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschaedigten haftet der Spediteur anteilig im Verhaeltnis ihrer Ansprueche.

25. Beweislast

25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne aeusserlich erkennbare Schaeden (§ 438 HGB) uebergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, dass er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.

25.2 Der Beweis dafuer, dass ein Gueterschaden waehrend des Transports mit einem Befoerderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfaengers den Ablauf der Befoerderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen Befoerderungsstrecke eingetreten ist, fuer die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.

25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskuenften und Beweismitteln fuer die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.

26. Ausservertragliche Ansprueche

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschraenkungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch fuer ausservertragliche Ansprueche.

27. Qualifiziertes Verschulden

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprueche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; 27.2 in den Faellen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsaetzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

28. Schadenanzeige

Fuer die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.

29. Haftungsversicherung des Spediteurs

29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktueblichen Bedingungen abzuschliessen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.

29.2 Die Vereinbarung einer Hoechstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulaessig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.

29.3 Der Spediteur darf sich gegenueber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhaelt.

29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestaetigung des Versicherers nachzuweisen.

30. Erfuellungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

30.1 Der Erfuellungsort ist fuer alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.

30.2 Der Gerichtsstand fuer alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhaeltnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist fuer alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; fuer Ansprueche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschliesslich.

30.3 Fuer die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.